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   BVerwG, 21.09.1956 - IV C 6.56   

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BVerwG, 21.09.1956 - IV C 6.56 (https://dejure.org/1956,193)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.1956 - IV C 6.56 (https://dejure.org/1956,193)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 1956 - IV C 6.56 (https://dejure.org/1956,193)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FG § 7; LAG § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 239

Papierfundstellen

  • BVerwGE 4, 71
  • NJW 1957, 722
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 16.01.1958 - III C 25.57

    Körperliche Sache als Kriegssachschaden - "Als Verlust von Wohnraum entstandener"

    Kriegssachschaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG) kann dem entstanden sein, in dessen Vermögen Nutzungen der betroffenen Sache (Sachenmehrheit) unmittelbar mit ihrer Entstehung fielen, ohne daß es erst seines Zugriffs durch besonderen Rechtsakt bedurfte und ohne daß die Nutzungen das Vermögen eines anderen durchliefen (Abweichung von BVerwGE 1, 215; unberührt bleiben BVerwGE 4, 71 [BVerwG 21.09.1956 - IV C 6/56] und 266).

    Grundlage der Existenz eines Menschen kann eine Sache (oder eine Mehrheit von Sachen) dann sein, wenn der Mensch von den Nutzungen, d.h. Früchten (§ 99 BGB) oder Gebrauchsvorteilen (§ 100 BGB) der Sache oder aber, wenn er - das ist der seltenere Fall - vom allmählichen Verzehr der Substanz lebt (einen Fall der letzten Art behandelt BVerwGE 4, 71 [BVerwG 21.09.1956 - IV C 6/56]).

  • BVerwG, 29.08.1958 - IV C 431.57

    Rechtsmittel

    Bestätigung der Rechtsprechung in BVerwG IV C 6.56.

    Revisionsvorbringen ausgesprochen, daß eine Existenzgrundlage auch im allmählichen Verzehr eines Bestandes, sei es an Geld, sei es an anderen geldwerten Gütern, liegen kann (vgl.Urteil vom 21. September 1956 - BVerwG IV C 6.56 -, BVerwGE 4 S. 71).

    Dabei ist es unbeachtlich, ob die Klägerin wegen ihrer damals politisch gefährdeten Lage mit ihren Einkünften aus den Verkäufen oder aus den etwa nicht angemeldeten Ersparnissen steuerliche oder sonstige gesetzliche Bestimmungen nicht beachtet hat (BVerwG IV C 6.56).

  • BVerwG, 19.04.1961 - IV C 99.60

    Erforderlichkeit eines feststellungsfähigen Vermögensschadens für die Anerkennung

    Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Verlust eines Sachinbegriffs oder von Bargeld zur Anerkennung eines Verlustes der Existenzgrundlage führen kann (Urteile vom 8. November 1957 - IV C 103.57 -, ZLA 58, 216 und vom 21. September 1956 - IV C 6.56 - [Buchholz 427.3 § 13 LAG Nr. 23]).

    - In bezug auf den Verlust der Existenzgrundlage eines Geschädigten durch Einbuße von Bargeld oder eines Sachinbegriffs wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen BVerwG IV C 103.57 vom 8. November 1957, ZLA 1958, 216 und BVerwG IV C 6.56 vom 21. September 1956 - abgedruckt im Sammel- und Nachschlagewerk Buchholz unter 427.3 § 13 LAG Nr. 23 - verwiesen.

  • BVerwG, 30.05.1963 - III C 205.59

    Rechtsmittel

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1956 - BVerwG IV C 6.56 - könne nämlich Kriegsschadenrente auch zur Abgeltung von Kriegssachschäden gewährt werden, die nicht feststellungsfähig seien.

    Deshalb besagt auch das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1956 - BVerwG IV C 6.56 - für die Entscheidung der hier streitigen Rechtsfrage nichts; dieses Erkenntnis befaßt sich gleichfalls - wie auch die vorerwähnten Urteile - nur mit der Frage, ob ein nach dem Feststellungsgesetz von der Schadensfeststellung ausgenommener Vermögensverlust der Gewährung von Kriegsschadenrente wegen Verlustes der Existenzgrundlage entgegensteht.

  • BVerwG, 27.11.1959 - IV C 374.57

    Rechtsmittel

    Fortsetzung der Rechtsprechung in BVerwGE 4, 71 [BVerwG 21.09.1956 - IV C 6/56] und Anlehnung an III C 266.58.

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann auch eine Kunstsammlung als Sachgesamtheit in der Weise wirtschaftliche Grundlage der Existenz sein, daß die einzelnen Gegenstände durch ihre Veräußerung laufend Einkommen gewähren (vgl. Urteil vom 21. September 1956 - IV C 6.56 - [BVerwGE 4, 71 [BVerwG 21.09.1956 - IV C 6/56]]).

  • BVerwG, 08.02.1957 - IV C 17.56

    Rechtsmittel

    Daß Feststellungsfähigkeit des Schadens nach FG nicht Voraussetzung für die Unterhaltshilfe ist, hat der Senat bereits in BVerwG IV C 6.56 ausgesprochen.
  • BVerwG, 25.06.1959 - III C 266.58

    Vernichtung der Existenzgrundlage durch Verlust der Girokontos - Anerkennung

    Diese Auffassung entspricht dem Urteil des IV. Senats vom 21. September 1956 - BVerwG IV C 6.56 (BVerwGE 4, 71 [BVerwG 21.09.1956 - IV C 6/56] ) -, nach dem eine Sachgesamtheit (hier eine Kunstsammlung) in der Weise wirtschaftliche Grundlage der Existenz sein kann, daß die einzelnen Gegenstände durch ihre Veräußerung laufend Einkommen gewähren.
  • BVerwG, 10.10.1958 - IV C 17.56

    Rechtsmittel

    Grundlage der Existenz eines Menschen ist eine Sache - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des allmählichen Verzehrs der Substanz (BVerwGE 4, 71 [BVerwG 21.09.1956 - IV C 6/56]) abgesehen - nach dem - anders als Kayser ZLA 1958, 49 - auf dem bürgerlichen Recht aufgebauten Urteil des III. Senats vom 16. Januar 1958 dann, wenn der Mensch von den Nutzungen - Früchten oder Gebrauchsvorteilen - der Sache lebte.
  • BVerwG, 02.07.1963 - IV B 60.63

    Verfristung einer Beschwerde wegen Einlegung bei unzuständigem Gericht und

    Deshalb kann das angefochtene Urteil auch nicht auf einer Abweichung von dem Urteil des beschließenden Senats vom 21. September 1956 - BVerwG IV C 6.56 - (BVerwGE 4, 71 [BVerwG 21.09.1956 - IV C 6/56]) beruhen, das in einem Verfahren, in dem die damalige Klägerin Kriegsschadenrente begehrte, ergangen war.
  • BVerwG, 02.06.1960 - III C 176.59

    Rechtsmittel

    Gegenüber der Meinung der Beteiligten, daß die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nur auf den Wegfall von Einkünften abgestellt sei, ist auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1956 (BVerwGE 4, 71 [BVerwG 21.09.1956 - IV C 6/56]) und vom 11. Juli 1957 (BVerwGE 5, 210 [BVerwG 11.07.1957 - III C 172/56]) zu verweisen, nach denen eine (verlorene) Existenzgrundlage auch auf der laufenden Veräußerung einer Sachgesamtheit (Kunstsammlung) oder dem " Verbrauch eines Sparkapitals beruht haben kann.
  • BVerwG, 28.03.1957 - III C 13.56

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.02.1958 - IV B 25.56

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von Entschädigung

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